Landesjugendordnung

Inhalt

Präambel
§ 1 Name, Sitz & Zugehörigkeit
§ 2 Zweck des Landesjugendverbandes
§ 3 Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeiträge
§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
§ 6 Organe
§ 7 Landesdelegiertenversammlung
§ 8 Vorstand
§ 9 Aufsichtsrat
§ 10 Finanzen
§ 11 Kassenprüfer
§ 12 Gemeinnützigkeit
§ 13 Vertretung
§ 14 Auflösung
§ 15 Inkrafttreten


ORDNUNG
DITIB Landesjugendverband Württemberg

Präambel
Der DITIB Landesjugendverband Württemberg tritt ein für die Mitbestimmung und Mitverantwortung von Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, insbesondere in Erziehung und Bildung. Er soll jungen Menschen und ihren Zusammenschlüssen auf der Grundlage des Islams diesen als eine Motivationsquelle für die Gestaltung einer friedlichen und pluralistischen Gesellschaft vermitteln. In diesem Sinne werden uns Barmherzigkeit, Friedfertigkeit, Aufrichtigkeit und das gegenseitige Vertrauen in unserer Jugendarbeit als die islamischen Moralprinzipien begleiten, die unseren zwischenmenschlichen Beziehungen unabhängig von Herkunft, Sprache, Religion und weltanschaulicher Orientierung zugrunde liegen. Der beste Mensch ist der, der den Menschen am Nützlichsten ist. Dieser Ausspruch des Propheten Muhammed (F.s.m.i.) stellt das Leitmotiv unserer Jugendarbeit dar. Hierfür setzt sich der DITIB Landesjugendverband Württemberg für einen friedlichen, respektvollen, toleranten, freundschaftlichen und vertrauensvollen Umgang der Menschen in der Gesellschaft ein.

Der DITIB Landesjugendverband Württemberg ist parteipolitisch neutral, demokratisch und verfassungstreu. Er ist verpflichtet unter Einhaltung der Gesetze und der Satzung des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. zum Wohle und im Interesse der jungen Menschen in der Gesellschaft und zur Verbreitung und Festigung des Gedankengutes der freiheitlich-demokratischen Grundordnung zu arbeiten.

 

§ 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit

  1.  Der Landesjugendverband führt den Namen „DITIB Landesjugendverband Württemberg“
     
  2.  Er ist die Jugendorganisation des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V.
     
  3.  Sitz des DITIB Landesjugendverbandes Württemberg ist Stuttgart

 

§ 2 Zweck des Landesjugendverbandes

  1. Zweck des DITIB Landesjugendverbandes Württemberg ist die Förderung der Jugendarbeit auf Landesebene und der Mitgliedsgruppen aus den Gemeinden.
     
  2. Die Arbeit des Landesjugendverbandes beschränkt sich nicht nur auf seine Mitglieder, sondern ist auch auf außerhalb des Landesjugendverbandes stehende Personen und Organisationen gerichtet.
     
  3. Der Landesjugendverband ist in der Jugendhilfe, insbesondere der außerschulischen Jugendbildung, tätig. Im Einzelnen erfüllt der Landesjugendverband seine Aufgaben durch…

    (a) Bildungsprogramme jeglicher Art sowie Kunst und Kultur für Kinder und Jugendliche;

    (b) Vermittlung kultureller, religiöser, sozialer und politischer Kompetenzen;

    (c) Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit;

    (d) seine Angebote und Veranstaltungen in Sport, Spiel und Musik, Reisen, Outdoorveranstaltungen, Zusammenkünfte, Vorträge und Informationsveranstaltungen;

    (e) Interessenangebote und Aktivitäten sportlicher, musischer und kreativer Art;

    (f) Förderung des Freizeit- und Breitensports;

    (g) Schulung, Aus- und Weiterbildung, Betreuung und Beratung von ehrenamtlich Mitarbeitenden, insbesondere der Ausbildung und Qualifizierung von Jugendleitern und Jugendleiterinnen;

    (h) Interessenvertretung seiner Mitglieder und jungen Menschen

    (i) seine Projekte, Kooperationen mit Trägern der Bildungsarbeit (z.B. mit Schule);

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied im DITIB Landesjugendverband Württemberg können alle DITIB-Jugendgruppen in Württemberg werden. Die Richtlinien für eine Mitgliedschaft werden vom Vorstand festgelegt.
     
  2. Jugendarbeit wird von und für Jugendliche von 6 bis 27 Jahren geleistet.
     
  3. Der DITIB Landesjugendverband Württemberg kann selbst die Mitgliedschaft bei überörtlichen Jugendverbänden erwerben.

 

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1.  Die Höhe des Mitgliedsbeitrages und die Beitragsregelung werden durch den Vorstand festgelegt.
     
  2.  Die Zahlungsweise der Mitgliedsbeiträge und die Fälligkeit bestimmt der Vorstand durch Beschluss.
     
  3.  Im Bedarfsfall kann Mitgliedern auf Antrag der Beitrag ganz oder teilweise durch den Vorstand erlassen werden.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

  1. Der Vorstand kann mit einer einfachen Mehrheit unter der Voraussetzung, dass der gesamte Vorstand an der Wahl beteiligt ist und mit der Zustimmung des Aufsichtsrates, Mitglieder ausschließen. Der Vorstand setzt das betroffene Mitglied durch eingeschriebenen Brief von der Ausschließung in Kenntnis. Der Beschluss kann nur innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses Schreibens angefochten werden.

    Gegen diesen Beschluss steht dem Mitglied die Beschwerde an die Landesdelegiertenversammlung zu. Über die Beschwerde gegen den Ausschluss entscheidet die Landesdelegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit. Über diese Beschwerde ist in der nächsten Landesdelegiertenversammlung in einem gesonderten Tagesordnungspunkt zu verhandeln.

  2. Ausschlussgründe sind:
    1. Die Ausschließung kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die Ziele oder die Interessen des DITIB Landesjugendverbandes Württemberg in erheblichem Maße verstoßen hat und/oder wiederholt gegen diese verstößt;

    2. Bei einem dreimonatigen Beitragsrückstand wird das Mitglied innerhalb von drei Monaten zwei Mal ermahnt. Werden die Beitragsrückstände trotzdem nicht ausgeglichen, kann das Mitglied auf Vorschlag des Vorstandes ausgeschlossen werden;

    3. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt bei Zuwiderhandlungen gegen die Landesjugendordnung und/oder die Satzung des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V.

 

§ 6 Organe

Organe sind…

  1.  Die Landesdelegiertenversammlung (§ 7)
     
  2.  Der Vorstand (§ 8)
     
  3.  Der Aufsichtsrat (§ 9)

 

§ 7 Landesdelegiertenversammlung

  1. Die Landesdelegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
    1. Den Delegierten der einzelnen Mitgliedsgemeinden des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. Aus dem Bereich einer Mitgliedsgemeinde werden zwei Delegierte entsendet.

      Die zwei Delegierten und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden jährlich nach den örtlichen Ordnungen gewählt. Bei der Entsendung der Delegierten sollten möglichst beide Geschlechter vertreten sein.

      Jede/r Delegierte hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder von einem/einer gewählten Stellvertreter/in ausgeübt werden. 

    2. Dem Vorstand.
       
    3. Dem Aufsichtsrat.
       
  2. Die Einberufung zu allen Landesdelegiertenversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Zu weiteren Landesdelegiertenversammlungen kann der Vorstand jederzeit einladen.
     
  3. Eine außerordentliche Landesdelegiertenversammlung muss fristgerecht nach Abs. 2 einberufen werden, wenn der Vorstand dies beschließt oder 25% der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragen.
     
  4. Die Landesdelegiertenversammlung ist öffentlich. Der Vorstand kann in Absprache mit dem Aufsichtsrat, Gäste zur Landesdelegiertenversammlung einladen. Diese haben - soweit die Versammlung nichts anderes beschließt – bei den Beratungen Rederecht, aber kein Stimmrecht.
     
  5. Die Landesdelegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
    Bei Beschlussunfähigkeit ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen eine neue Landesdelegiertenversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitgliedergruppen beschlussfähig ist.
     
  6. Beschlüsse werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit gefasst. Enthaltungen sind nicht mitzuzählen.
     
  7. Die Landesdelegiertenversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder von einem Vorstandsmitglied geleitet.
     
  8. Zu Beginn der Landesdelegiertenversammlung ist eine Schriftführerin oder ein Schriftführer zu wählen. Über die in der Landesdelegiertenversammlung geführten Verhandlungen und gefassten Beschlüsse führt die Schriftführerin oder der Schriftführer ein Protokoll, das vom Vorsitzenden und Schriftführer/in zu unterschreiben ist.
     
  9. Aufgaben der Landesdelegiertenversammlung:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und des Kassenwarts;
       
    2. Beratung und Entscheidung auf Antrag über Schwerpunkte und grundsätzliche Fragen der Jugendarbeit und des Landesjugendverbandes;
       
    3. Erteilung von Arbeitsaufträgen zu bestimmten Veranstaltungen oder Vorhaben an den Vorstand;
       
    4. Beratung und Beschluss über Anträge, die mindestens 10 Tage vor der Landesdelegiertenversammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingereicht werden müssen;
       
    5. Beschluss von Ordnungsänderungen;
       
    6. Beschluss über den Rechnungsabschluss;
       
    7. Verabschiedung des Haushaltsplanes;
       
    8. Entlastung des Kassenwarts, nachdem die Jahresabrechnung durch die Rechnungsprüfer für richtig befunden wurde;
       
    9. Entlastung des Vorstandes;
       
    10. Wahl des Vorstandes;
       
    11. Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
       
    12. Wahl von drei Mitgliedern in den Aufsichtsrat aus den Reihen der Delegierten.

 

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus sieben von der Landesdelegiertenversammlung gewählten Personen sowie drei gewählten Ersatzmitgliedern. Die Ersatzmitglieder besitzen kein Stimmrecht. Die Vorstandmitglieder müssen volljährig sein. In der Zusammensetzung des Vorstandes sollte jeweils mindestens ein Drittel weiblichen oder männlichen Geschlechtes sein.
     
  2. Der Vorstand wird durch die Landesdelegiertenversammlung auf 2 Jahre gewählt. Die Wiederwahl einzelner Personen ist möglich.
     
  3. Die Wahl des Vorstands erfolgt durch schriftliche Stimmabgabe in der Landesdelegiertenversammlung. Der Stimmzettel soll mindestens so viele Namen enthalten als Personen zu wählen sind. Jeder Name darf nur einmal auf dem Stimmzettel stehen.

    Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen, oder geht aus dem Namen nicht eindeutig hervor, um welche Personen es sich handelt, so ist der betreffende Stimmzettel nur hinsichtlich dieser Namen ungültig. Stimmzettel, die weniger als die erforderliche Zahl von Namen enthalten, sind insoweit gültig, als sie Namen wählbarer Personen enthalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl. Endet diese wieder unentschieden, entscheidet das Los.

    Die Zahl der Stimmen, die eine Person erhält, entscheidet wer stimmberechtigtes Vorstandsmitglied oder Ersatzmitglied ist. Die drei Personen mit den wenigsten Stimmen sind Ersatzmitglied im Vorstand.

    Scheidet im Laufe der Amtszeit ein stimmberechtigtes Vorstandsmitglied aus dem Vorstand aus, so tritt dasjenige Ersatzmitglied, welches bei der letzten Wahl die höchste Stimmenzahl von den nicht in den stimmberechtigten Vorstand gewählten Mitgliedern erhalten hat, auf die Dauer der Amtszeit des Ausgeschiedenen an dessen Stelle.
     
  4. Nach der Wahl des Vorstandes durch die Landesdelegiertenversammlung müssen die sieben stimmberechtigten Vorstandsmitglieder aus ihrer Mitte Personen für folgende Ämter bestimmen:
      1. einen Vorsitzenden / eine Vorsitzende,
      2. einen stellvertretenden Vorsitzenden / eine stellvertretende Vorsitzende,
      3. einen Generalsekretär / eine Generalsekretärin,
      4. einen Kassenwart / eine Kassenwartin

    Die verbleibenden drei Mitglieder sind Vorstandsmitglieder.

    Die konstituierende Sitzung muss innerhalb 14 Tagen nach der Landesdelegiertenversammlung stattfinden.

     
  5. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
     
  6. Der Vorstand trifft sich mindestens einmal im Quartal. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder seinem/ihrer Stellvertreter/in unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen.
     
  7. Vorstandsbeschlüsse werden mehrheitlich gefasst. Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder. Darunter muss der/die Vorsitzende oder sein/ihre Stellvertreter/in sein.

    Aufgaben des Vorstandes: 

      1. Verwaltung des Landesjugendverbandes und Führung der laufenden Geschäfte.
         
      2. Er ist für die Ausführung der Beschlüsse der Landesdelegiertenversammlung verantwortlich.
         
      3. Festlegung des Mitgliedsbeitrages und die Beitragsregelung.
         
      4. Vorbereitung und Durchführung der Landesdelegiertenversammlung.
         
      5. Er ist verantwortlich für die Planung und Durchführung von Angeboten nach § 2 Abs. 3.
         
      6. Er regt an und fördert verschiedene Formen der Jugendarbeit in den Gemeinden seiner Mitglieder.
         
      7. Er koordiniert Veranstaltungen und fördert den Erfahrungsaustausch seiner Mitglieder.
         
      8. Er erstellt den Haushaltsplan und den Rechnungsabschluss als Vorlage an die Landesdelegiertenversammlung, um diese zu verabschieden und den Vollzug des Haushaltsplanes zu verantworten.
         
      9. Er kann zur Koordinierung und effektiveren Arbeit Arbeitsgruppen einsetzen.
     
  8. Vorstandsbeschlüsse, die keine grundsätzliche Bedeutung haben, können auch im Umlaufverfahren (z.B. per E-Mail) herbeigeführt werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
     
  9. Der Vorsitzende / die Vorsitzende oder ein von ihm/ihr beauftragtes Mitglied des Vorstandes vertritt die Interessen des Landesjugendverbandes gegenüber der DITIB Landesverband Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. und übernimmt weitere Außenvertretungen.
     
  10. Der/Die Vorsitzende ist verantwortlich für die Umsetzung der Beschlüsse des Vorstandes.
     
  11. Über den Verlauf und die wesentlichen Ergebnisse der Sitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollanten zu unterschreiben ist.
     
  12. Jedes Vorstandsmitglied erhält ein Protokoll der Sitzung, das vertraulich zu behandeln ist. Eine Abschrift des Protokolls ist dem DITIB Landesverband Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. zu übersenden.

 

§ 9 Aufsichtsrat

  1. Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen:
    (a) Aus einem Vorstandsmitglied des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V.

    (b) Dem Koordinator / der Koordinatorin der DITIB Württemberg

    (c) Drei gewählten Mitgliedern aus der Landesdelegiertenversammlung.
     
  2. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind. Darunter muss mindestens ein Mitglied nach Buchstabe a) oder b) sein.
     
  3. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefällt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
     
  4. Über die Beschlussergebnisse wird ein Protokoll geführt. 
     
  5. Aufgaben des Aufsichtsrates:
    1. Er muss Änderungen dieser Ordnung zustimmen.
       
    2. Er muss Aufhebungen in dieser Ordnung zustimmen.
       
    3. Er kann Delegierte für die Landesdelegiertenversammlung des DITIB Landesjugendverbandes Württemberg empfehlen.
       
    4. Er muss der Ausschließung von Mitgliedern zustimmen.
       
  6. Die Mitglieder des Aufsichtsrates können an den Sitzungen des Landesjugendverbandes teilnehmen und beratend zur Seite stehen. Sie haben Rederecht, aber kein Stimmrecht.

 

§ 10 Finanzen

Die Finanzierung der Aufgaben des Landesjugendverbandes erfolgt durch Mitgliedsbeiträge, durch Spenden sowie durch Zuschüsse des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. und andere Zuschüsse.

 

§ 11 Kassenprüfer

Zwei Kassenprüfer werden bei der Landesdelegiertenversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Diese sollen einmal im Jahr die Kasse überprüfen und einen schriftlichen Bericht bei der Delegiertenversammlung vorlegen.

 

§ 12 Gemeinnützigkeit

Als rechtlich unselbstständiger Teil des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. verfolgt der DITIB Landesjugendverband Württemberg ausschließlich und unmittelbar deren gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig.

 

§ 13 Vertretung

Der DITIB Landesjugendverband Württemberg wird vertreten durch den Vorsitzenden / die Vorsitzende oder dessen Stellvertreter/in. Einzelheiten, insbesondere im Außenverhältnis, regelt eine Geschäftsordnung die sich der Vorstand selbst geben kann.

Der Landesjugendverband ist gemäß Satzung im Vorstand des DITIB Landesverbandes Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V. vertreten.

 

§ 14 Auflösung

  1. Über die Auflösung des DITIB Landesjugendverbandes Württemberg entscheidet eine hierfür besonders einberufene Landesdelegiertenversammlung deren einzige Tagesordnung die Auflösung aufweist.
     
  2. Die Auflösung erfolgt, wenn mindestens dreiviertel der anwesenden Delegierten für die Auflösung stimmen.
     
  3. Bei Auflösung des Landesjugendverbandes geht das gesamte Vermögen an den Verein „DITIB Landesverband Baden-Württemberg Regionalverband Stuttgart e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Inkrafttreten

Diese Landesjugendordnung tritt mit Wirkung am 17.03.2012 mit der Wahl des ersten Vorstandes in Kraft.

 

(Letzte Aktualisierung: 07.02.2013)


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